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Donnerstag, 24. September 2009 |
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Orientierungssatz:
Baugenehmigungsfreie Vorhaben werden von der Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB nicht
umfasst. Daraus folgt jedoch nicht, dass begonnene, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der
Veränderungssperre nicht fertig gestellte genehmigungsfreie Bauvorhaben automatisch
immer von der Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB erfasst werden.
Vielmehr handelt es sich insoweit um einen Fall der unechten Rückwirkung, die nur nach
einer Interessenabwägung entscheiden werden kann.
http://www.la-by.bayern.de/documents/1a1292b.pdf
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